Antwort:  Ab dem 15. August 2022 gilt die neue Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen der BEG EM.

Raumklimageräte / Klimaanlagen sind als Luft-Luft-Wärmepumpen im Rahmen der BEG förderfähig, jedoch nur im Bestand und falls Ihr Gebäude älter als 5 Jahre alt ist.

Seit dem 28. Juli 2022 gelten neue Förderrichtlinien für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG).

Mögliche Förderungen entsprechend der Richtlinie für Einzelmaßnahmen der BEG:

  • Modernisierung der Heizung mittels Wärmepumpe (Raumklimagerät/ Klimaanlage) in Wohn- oder Nichtwohngebäuden: 25 %
  • Modernisierung der Öl-Heizung gegen eine Luft/Wasser-Wärmepumpe in Wohn- oder Nichtwohngebäuden: 35 %
  • Einbau einer Klimaanlage in Nichtwohngebäuden (Kältetechnik): 20%
  • Einbau oder Modernisierung einer Lüftungsanlage: 20 %

Für Nichtwohngebäude muss ein externer Energieeffizienzexperte beauftragt werden.

Dies gilt ebenfalls für Lüftungsgeräte.

Die entsprechenden Prozentsätze gelten auf die Summe des Gesamtauftrags.

Hierzu zählen neben der Arbeitsleistung auch die benötigten Materialien sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19%