Antwort:  Raumklimageräte / Klimaanlagen sind als Luft-Luft-Wärmepumpen im Rahmen der BEG förderfähig*, jedoch nur im Bestand und falls Ihr Gebäude älter als 5 Jahre alt ist.

Ab 01. Januar 2023 gibt es Änderungen der Fördervoraussetzungen für Luft/Luft-Wärmepumpen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen der BEG geben.

Alle Wärmepumpen müssen zusätzliche Anforderungen an die Netzdienlichkeit erfüllen („SG-Ready“ oder „VHP-Ready“) . Des weiteren müssen alle erzeugten Wärmemengen messtechnisch erfasst werden.

Luftgeführte Wärmepumpen (Luft/Luft-Wärmepumpen) können die SG-Ready Standards-Anforderungen nicht erfüllen da keine Erzeugung und Speicherung von Warmwasser integriert ist.

Heißt in der Zusammenfassung:

*Ab dem 01. Januar 2023 sind Luft/Luft-Wärmepumpen nur dann förderfähig, wenn diese „SG-Ready“ oder „VHP-Ready“ sind. Die Hersteller arbeiten an einer Lösung damit auch in Zukunft luftgeführte Wärmepumpen im Split-Klimabereich förderfähig bleiben.

Mögliche Förderungen entsprechend der Richtlinie für Einzelmaßnahmen der BEG:

  • Modernisierung der Heizung mittels Wärmepumpe (Raumklimagerät/ Klimaanlage) in Wohn- oder Nichtwohngebäuden: 25 %
  • Modernisierung der Öl-Heizung gegen eine Wärmepumpe in Wohn- oder Nichtwohngebäuden: 35 %
  • Einbau einer Klimaanlage in Nichtwohngebäuden (Kältetechnik): 20%
  • Einbau oder Modernisierung einer Lüftungsanlage: 20 %

Für Nichtwohngebäude muss ein externer Energieeffizienzexperte beauftragt werden.
Dies gilt ebenfalls für Lüftungsgeräte.

Die entsprechenden Prozentsätze gelten auf die Summe des Gesamtauftrags.
Hierzu zählen neben der Arbeitsleistung auch die benötigten Materialien sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19%

Folgende technische Mindestanforderungen müssen hierzu erfüllt werden:
Wärmepumpen = 12 kW A++ oder einen SCOP = 4,6 gemäß LOT 10
Wärmepumpen > 12 kW ?s,h = 150% gemäß LOT 21

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